Rechtsprechung
   BFH, 02.08.1968 - VI R 48/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,2016
BFH, 02.08.1968 - VI R 48/68 (https://dejure.org/1968,2016)
BFH, Entscheidung vom 02.08.1968 - VI R 48/68 (https://dejure.org/1968,2016)
BFH, Entscheidung vom 02. August 1968 - VI R 48/68 (https://dejure.org/1968,2016)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,2016) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kosten auswärtiger Berufsausbildung - Dienstherr - Beamtenanwärter - Tagegelder - Lehrgang - Verpflegungskosten - Kinderfreibetrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 93, 86
  • BStBl II 1968, 679
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 02.08.1968 - VI R 15/68

    Beamtenanwärter - Auswärtiger Lehrgang - Kostenübernahme durch Dienstherrn -

    Auszug aus BFH, 02.08.1968 - VI R 48/68
    Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VI R 15/68 vom 2. August 1968 entschieden hat, kann den Eltern eines Beamtenanwärters, die einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 EStG erhalten, der weitere Freibetrag des § 33a Abs. 2 EStG nicht gewährt werden, wenn der Dienstherr die Kosten des auswärtigen Lehrgangs im vollen Umfang trägt.

    Der Sachverhalt liegt hier zwar insofern anders, als der Sohn des Steuerpflichtigen für Verpflegungskosten täglich 5, 20 DM zu zahlen hatte, während im Fall des Urteils VI R 15/68 die Verpflegung frei gewährt wurde.

  • BFH, 10.07.1970 - VI R 41/68

    Freibetrag - Auswärtige Unterbringung - Typische Kosten - Nebenkosten -

    Damit stimmt das Urteil des erkennenden Senats VI R 48/68 vom 2. August 1968 (BFH 93, 86, BStBl II 1968, 679) überein, in dem der Senat entschieden hat, es komme nicht darauf an, in welcher Form der Dienstherr die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung übernehme.
  • BFH, 02.08.1968 - VI R 100/66

    Beamtenanwärter - Unterhaltszuschüsse - Kinderfreibetrag - Berufsausbildung

    Die auswärtige Berufsausbildung des Beamtenanwärters während der Teilnahme an einem vom Dienstherrn durchgeführten Lehrgang gibt keinen Anspruch auf den zusätzlichen Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG, wenn die Kosten dieser auswärtigen Ausbildung vom Dienstherrn getragen werden (vgl. auch die Urteile des BFH VI R 15/68 und VI R 48/68 vom 2. August 1968, BFH 93, 241, 86).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht