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BFH, 02.08.1968 - VI R 48/68 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Kosten auswärtiger Berufsausbildung - Dienstherr - Beamtenanwärter - Tagegelder - Lehrgang - Verpflegungskosten - Kinderfreibetrag
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 93, 86
- BStBl II 1968, 679
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 02.08.1968 - VI R 15/68
Beamtenanwärter - Auswärtiger Lehrgang - Kostenübernahme durch Dienstherrn - …
Auszug aus BFH, 02.08.1968 - VI R 48/68
Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VI R 15/68 vom 2. August 1968 entschieden hat, kann den Eltern eines Beamtenanwärters, die einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 EStG erhalten, der weitere Freibetrag des § 33a Abs. 2 EStG nicht gewährt werden, wenn der Dienstherr die Kosten des auswärtigen Lehrgangs im vollen Umfang trägt.Der Sachverhalt liegt hier zwar insofern anders, als der Sohn des Steuerpflichtigen für Verpflegungskosten täglich 5, 20 DM zu zahlen hatte, während im Fall des Urteils VI R 15/68 die Verpflegung frei gewährt wurde.
- BFH, 10.07.1970 - VI R 41/68
Freibetrag - Auswärtige Unterbringung - Typische Kosten - Nebenkosten - …
Damit stimmt das Urteil des erkennenden Senats VI R 48/68 vom 2. August 1968 (BFH 93, 86, BStBl II 1968, 679) überein, in dem der Senat entschieden hat, es komme nicht darauf an, in welcher Form der Dienstherr die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung übernehme. - BFH, 02.08.1968 - VI R 100/66
Beamtenanwärter - Unterhaltszuschüsse - Kinderfreibetrag - Berufsausbildung
Die auswärtige Berufsausbildung des Beamtenanwärters während der Teilnahme an einem vom Dienstherrn durchgeführten Lehrgang gibt keinen Anspruch auf den zusätzlichen Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG, wenn die Kosten dieser auswärtigen Ausbildung vom Dienstherrn getragen werden (vgl. auch die Urteile des BFH VI R 15/68 und VI R 48/68 vom 2. August 1968, BFH 93, 241, 86).